Stand 07.02.2023
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen der Villiger Entsorgungssysteme AG, Villiger public systems gmbh und Villiger Entsorgungssysteme GmbH (nachfolgend Einkäufer) und dem Lieferanten, bei welchem der Einkäufer Leistungen/Produkte bezieht (nachfolgend der Lieferant) und regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
1.2 Gültig sind nur schriftliche Bestellungen aufgrund der Einkaufsbestellung des Einkäufers und diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Der Einkäufer kann vom Lieferanten eine Auftragsbestätigung verlangen. Mündliche und telefonische Bestellungen, Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Abweichungen der Auftragsbestätigung müssen auf dieser schriftlich vom Lieferanten festgehalten werden und vom Einkäufer schriftlich bestätigt werden.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil für jeden einzelnen Auftrag, welcher durch den Einkäufer an die Lieferanten vergeben wird. Mit der Akzeptanz einer Bestellung vom Einkäufer akzeptiert der Lieferant auch die Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.4 Dem Einkäufer ist 10 Tagen nach Eingang der Bestellung eine Bestellbestätigung zuzustellen. Das Ausbleiben der Bestellbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. Der Bestellbestätigung sind die erforderlichen technischen Unterlagen beizulegen.
1.5 Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2020, soweit nicht die vorliegenden AEB oder andere besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Allfällige allgemeine Lieferbedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, wenn der Einkäufer diese schriftlich akzeptiert hat. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
1.6 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen anerkennt der Lieferant ihre ausschliessliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen.
1.7 Eine gesamthafte Weitergabe der Bestellung an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Einkäufers.
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schliessen Nachforderungen aller Art aus; so beispielsweise Kosten für Verpackung, Transport bis zur vom Einkäufer angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Weiter sind allfällige Zollformalitäten wie zum Beispiel die Einfuhrabfertigung oder Zollabgaben in den vereinbarten Preisen enthalten, jedoch separat auszuweisen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
2.2 Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist der Einkäufer berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.
2.3 Der Lieferant hat bei sämtlichen Rechnungen die Bestellungsnummer, Kontaktperson sowie Kommission anzugeben, welche der Einkäufer vorgegeben hat. Wenn diese Angaben nicht vorliegen, ist der Lieferant dazu verpflichtet, sich diese Information selbstständig zu beschaffen. Der Lieferant kann Rechnungen direkt an finance@villiger.com zu senden.
2.4 Ohne anderslautende Vereinbarungen erfolgt die Zahlung 45 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang abzüglich 2% Skonto. Bei verspäteter Zustellung von verlangten Materialattesten oder Q-Dokumenten behält sich der Einkäufer vor, die vereinbarte Zahlungsfrist entsprechend zu verlängern.
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort; für die Zahlung das Domizil des Einkäufers. Die Lieferung hat sach- und fachgemäss unter Verwendung der bestgeeigneten Materialien zu erfolgen. Sie hat insbesondere den massgebenden behördlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fachvorschriften zu entsprechen. Alle Mehrauslagen, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen oder durch fehlerhafte Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.2 Teillieferungen und Teilleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge auf dem Lieferschein aufzuführen.
3.3 Jede Lieferung ist dem Einkäufer unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Einkäufers zu enthalten. Ein Lieferschein oder Packzettel mit den gleichen Angaben ist immer der Sendung beizufügen.
3.4 Sind für die Bestellung mehrere Bestimmungsorte vereinbart, so hat der Lieferant separate Versandpapiere auszustellen (ein Exemplar an den Einkauf im Werk des Einkäufers und ein Exemplar an jeden Bestimmungsort). Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis vom Einkäufer dürfen weder Teil- noch Vorauslieferungen erfolgen.
3.5 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung über die Produktesicherheit (zum Beispiel der EU) sowie zur Übergabe der entsprechend vorgeschriebenen Konformitätserklärung und der dazugehörigen Dokumentationen.
3.6 Der Warenursprung ist unter Angabe des Ursprungslandes auf der Auftragsbestätigung und Originalrechnung positionsweise auszuweisen. Der Einkäufer kann zudem gebührenfrei ein Ursprungszeugnis von der beim Lieferanten ansässigen Handelskammer oder eine Lieferantenerklärung verlangen. In der Lieferantenerklärung ist der Warenursprung sowie die Einreihung der Ware in das Harmonisierte System (HS-Code) separat auszuweisen. Diese Lieferantenerklärung ist mittels Firmenstempel, Datum und Unterschrift durch den Lieferanten zu bestätigen.
3.7 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist der Transport durch den Lieferanten zu versichern. Der Einkäufer übernimmt Transportversicherungskosten des Lieferanten nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.8 Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung haftet der Lieferant. Der Einkäufer behält sich vor, Verpackungsmaterial zurückzugeben und dafür Gutschriften einzufordern.
3.9 Die Ware ist vor Ablieferung durch den Lieferanten auf qualitative und mengenmässige Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen, diese Prüfung ist zu dokumentieren sowie auf dem Lieferschein zu bestätigen. Ohne diese Dokumentation hat der Einkäufer das Recht, die Warenannahme zu verweigern.
4.1 Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der vom Einkäufer genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
4.2 Bei Terminüberschreitungen seitens des Lieferanten hat der Einkäufer das Recht, ihm daraus entstandene Kosten wie etwa Mehraufwände als auch Vertragsstrafen mit der Zahlungsforderung des Lieferanten zu verrechnen.
4.3 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er den Einkäufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren.
4.4 Der Lieferant ist dem Einkäufer zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.5 Wenn ein vereinbarter Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so ist der Einkäufer nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Einkäufer zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich abgemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist vom Einkäufer erhalten hat. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der Einkäufer vor, die Rücksendung auf die Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Einkäufer auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.7 Der Einkäufer behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
5.1 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Abnahme der Lieferung am Erfüllungsort durch den Einkäufer. Die Kontrolle der Lieferung durch den Einkäufer ist an keine bestimmte Frist gebunden, sie wird jedoch möglichst rasch nach Eingang erfolgen. Falls zu einer Lieferung die vereinbarten Begleitpapiere nicht vorhanden sind, ist der Einkäufer berechtigt, die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zu lagern.
5.2 Die Garantiefrist beträgt 24 Monate ab Abnahme der Lieferung. Zur Mängelrüge ist der Einkäufer jederzeit nach Entdeckung des Mangels während der Garantiefrist berechtigt. Die Leistung von Zahlungen und allfälligen Werkabnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen. Bei Ausschuss behält sich der Einkäufer vor, auf Ersatz zu verzichten.
5.3 Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die instandgesetzten Teile bzw. gelieferten Ersatzteile ab dem Zeitpunkt der Abnahme dieser Teile von neuem, dauert jedoch in jedem Falle längstens drei Jahre ab erstmaliger Abnahme der instandgesetzten Teile beziehungsweise der gelieferten Ersatzteile.
5.4 Während der Garantiezeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, raschestens auf eigene Kosten instand setzen oder unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion.
5.5 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die vorgängige schriftliche Zustimmung des Einkäufers einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
5.6 Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass diese dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit dem Einkäufer, soweit dies der Einkäufer für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschliessen. Ausserdem lässt sich der Lieferant gegen alle Risiken aus Produkthaftung, einschliesslich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe versichern und legt die Versicherungspolice dem Einkäufer auf Verlangen zur Einsicht vor.
6.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarten Eigenschaften aufweist, sowie auch diejenigen Eigenschaften, die der Einkäufer auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten kann (zum Beispiel Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch).
6.2 Leidet die Lieferung so erheblich an Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für den Einkäufer unbrauchbar ist oder dass ihm die Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.
6.3 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung (vgl. oben Ziff. 5.4) innerhalb einer vom Einkäufer gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann der Einkäufer die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Einkäufer nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können vom Einkäufer - in Erfüllung einer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Der Einkäufer kann den Lieferanten mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
6.4 Wird der Einkäufer wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes des Einkäufers in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist der Einkäufer berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
7.1 Der Lieferant hält den Einkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos und entschädigt den Einkäufer für sämtliche erlittenen Schäden, die sich aus der Produktehaftpflicht im Zusammenhang mit der Lieferung ergeben. Der Einkäufer verpflichtet sich, den Lieferanten über solche Ansprüche unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. Der Einkäufer behält sich das Recht vor, Ansprüche gegenüber dem Lieferanten, auch nach Ablauf allfälliger Fristen aus einschlägigen Produktehaftpflichten, geltend zu machen. Der Lieferant verzichtet hiermit auf die Einrede der Verjährung.
8.1 Das Urheberrecht an allen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen, Berechnungen der Produkte usw., die dem Lieferanten vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, verbleiben beim Einkäufer. Der Lieferant wird solche Unterlagen und sämtliche weiteren Informationen ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung vom Einkäufer verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Einkäufer ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendwelcher Weise Drittpersonen zur Kenntnis zu bringen, die nicht von ihm direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestellung beauftragt sind.
8.2 Bei jeder einzelnen Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Nutzungsverbots ist eine Konventionsstrafe in Höhe von je CHF 350'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Lieferanten nicht von der Geheimhaltungspflicht/dem Nutzungsverbot.
9.1 Veröffentlichung: Veröffentlichungen über den Gegenstand der Bestellung, in denen der Einkäufer erwähnt wird, dürfen nur mir der vorgängigen schriftlichen Einwilligung vom Einkäufer erfolgen.
9.2 Datenschutz: Im Rahmen der Abwicklung der Bestellung ist der Einkäufer berechtigt, personenbezogene Daten zu bearbeiten. Der Lieferant ist insbesondere damit einverstanden, dass der Einkäufer zum Zwecke der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten (z.B. verbundenen Unternehmen, Lieferwerken, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstituten u.s.w.) in der Schweiz oder im Ausland bekannt geben kann. Der Lieferant wird durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrung für die Sicherstellung des Datenschutzes sorgen.
9.3 Unfallverhütung: Alle vom Lieferanten genutzten technischen Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel, Hebe- und Fördereinrichtungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein. Bei Ausführung von Arbeitsaufträgen (Sub-Lieferanten) sind Montagepersonal/TechnikerInnen und ArbeitnehmerInnen den Bestimmungen des Einkäufers unterworfen.
9.4 Umweltschutz: Der Lieferant sorgt dafür, dass die Lieferung der jeweils anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung über den Umweltschutz entspricht. Im Falle der Verletzung solcher Bestimmungen hat er den Einkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter inkl. Behörden freizustellen und schadlos zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Einkäufers stellt der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware aus.
10.1 Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus Vertrag zwischen Lieferant und Einkäufer sind die Gerichte am Sitz des Einkäufers. Der Einkäufer ist davon abweichend auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen.
1.2 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG.